7.09.2014

UN-Resolutionen zur Palästina-Frage

die nicht durch US-Veto verhindert wurden sowie eine Liste der UN-Resolutionen, die Israel niemals eingehalten hat.

Teilungsplan Generalversammlung - Resolution 181(II) 29. November 1947
A. Beendigung des Mandates - Teilung und Unabhängigkeit
1. Das Mandat für Palästina soll so bald wie möglich beendet werden, jedoch auf keinen Fall später als am 1. August 1948.
2. Die bewaffneten Kräfte der Mandatsmacht sollen von Palästina nach und nach abgezogen und der Abzug so bald wie möglich abgeschlossen werden, jedoch auf keinen Fall später als am 1. August 1948.
Die Mandatsmacht soll der Kommission so früh wie möglich ihre Absicht, das Mandat zu beenden und jedes Gebiet zu räumen, mitteilen.
Die Mandatsmacht soll die größten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, daß ein Gebiet innerhalb des Territoriums des jüdischen Staates mit einem Seehafen und Hinterland, ausreichend, um Möglichkeiten für eine größere Einwanderung zu schaffen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt - keinesfalls jedoch später als bis zum 1. Februar 1948 - geräumt wird.
3. Unabhängige arabische und jüdische Staaten sowie das Besondere Internationale Regime für den Stadtbezirk von Jerusalem - ausführlich erläutert in Teil III dieses Planes - sollen zwei Monate, nachdem der Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht beendet worden ist, auf jeden Fall nicht später als am 1. Oktober 1948, zur Existenz gelangen. Die Grenzen des arabischen Staates und des jüdischen Staates sowie des Stadtbezirks von Jerusalem sollen verlaufen wie weiter unten in Teil II und Teil III beschrieben.
4. Der Zeitraum zwischen der Annahme ihrer Empfehlung durch die Generalversammlung und der Errichtung der Unabhängigkeit für den arabischen und den jüdischen Staat ist eine Übergangszeit.

Recht der Flüchtlinge auf Rückkehr oder Entschädigung 11. Dezember 1948
Generalversammlung - Resolution 194 (III), Die Generalversammlung,
nach weiterer Erörterung der Lage in Palästina

1. drückt ihre höchste Anerkennung aus für den durch die Schlichtungsbemühungen des dahingeschiedenen UN- Vermittlers erzielten Fortschritt bei der Förderung einer friedlichen Regelung der künftigen Situation Palästinas, für die er sein Leben geopfert hat; dankt dem amtierenden Vermittler und seinem Stab für ihre fortgesetzten Anstrengungen und Pflichterfüllung in Palästina;
2. setzt eine aus drei Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen bestehende Schlichtungskommission (Frankreich, Türkei und USA) ein mit folgenden Aufgaben:
(a) die dem UN-Vermittler durch Resolution 186 (S-2) der Generalversammlung vom 14. Mai 1948 übergebenen
Aufgaben zu übernehmen, sofern es ihr unter vorliegenden Umständen notwendig erscheint;
(b) die ihr durch die vorliegende Resolution gegebenen speziellen Aufgaben und Anweisungen sowie
zusätzliche
Aufgaben und Anweisungen, die ihr weiter von der Generalversammlung oder vom Sicherheitsrat gegeben werden, durchzuführen;
(c) auf Ersuchen des Sicherheitsrates alle Aufgaben zu übernehmen für die zur Zeit aufgrund von Sicherheitsratsresolutionen der UN-Vermittler für Palästina oder die UN-Waffenstillstands-kommission zuständig sind; nach einem solchen vom Sicherheitsrat an die Schlichtungskommission gerichteten Ersuchen bezüglich aller aufgrund von Sicherheitsratsresolutionen noch verbleibenden Aufgaben des UN-Vermittlers für Palästina soll das Amt des Vermittlers beendet sein;

3. beschließt, daß ein aus China, Frankreich, der UdSSR, Großbritannien und den USA bestehender Ausschuß der Versammlung vor dem Ende des ersten Teiles der gegenwärtigen Tagung der Generalversammlung einen Vorschlag zur Benennung der drei Staaten, die die Schlichtungskommission bilden sollen, zur Annahme durch die Versammlung vorlegen soll (Frankreich, die Türkei und die USA wurden bestimmt);
4. ersucht die Kommission, ihre Funktionen sogleich zu übernehmen, um zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die Verbindung zwischen den Parteien selbst und zwischen diesen und der Kommission herstellen zu können;
5. fordert alle beteiligten Regierungen und Obrigkeiten auf den Rahmen der Verhandlungen, die in der Sicherheitsratsresolution vom 16. November 1948 vorgesehen sind, zu erweitern und in Unterhandlungen, die entweder mit der Schlichtungskommission oder unmittelbar geführt werden, Verständigung anzustreben mit dem Ziel, alle zwischen ihnen noch offenen Probleme schließlich beizulegen;
6. beauftragt die Schlichtungskommission, Schritte zu unternehmen, um die betroffenen Regierungen und Behörden in der endgültigen Klärung aller zwischen ihnen schwebenden Fragen zu unterstützen;
7. beschließt, daß die heiligen Stätten - einschließlich Nazareth -, sowie Gotteshäuser und religiöse Stätten in Palästina geschützt und der freie Zugang zu ihnen gesichert sein sollen in Übereinstimmung mit bestehenden Rechten und der überlieferten Praxis; daß die zu diesem Zweck getroffenen Abmachungen unter wirksamer Kontrolle der Vereinten Nationen stehen sollen; daß die UN-Schlichtungskommission, wenn sie der vierten regelmäßigen Tagung der Generalversammlung ihre detaillierten Vorschläge für ein ständiges internationales Regime für das Gebiet von Jerusalem unterbreitet, Empfehlungen hinsichtlich der heiligen Stätten in diesem Gebiet hinzufügen soll; daß bezüglich der heiligen Stätten im übrigen Palästina die Kommission die politischen Autoritäten des betreffenden Gebietes auffordern soll, entsprechende formelle Garantien für den Schutz der heiligen Stätten und des freies Zugangs zu ihnen abzugeben, und daß diese Garantien von der Generalversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden sollen;
8. beschließt, daß wegen seiner Bedeutung für drei Weltreligionen dem Bereich von Jerusalem, zu dem der gegenwärtige Stadtbezirk und die umgebenden Land- und Stadtgemeinden gehören, deren östlichste Abu Dis, südlichste Bethlehem, westlichste Ain Karim (einschließlich des bebauten Gebietes von Motsa) und nördlichste Shu'fat ist, eine besondere und vom übrigen Palästina getrennte Behandlung eingeräumt werden und er unter wirksame UN-Kontrolle gestellt werden soll; ersucht den Sicherheitsrat, weitere Schritte zur Entmilitarisierung von Jerusalem zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unternehmen; beauftragt die Schlichtungskommission, auf der vierten regelmäßigen Tagung der Generalversammlung detaillierte Vorschläge für ein ständiges, internationales Regime für den Distrikt von Jerusalem vorzulegen, das für verschiedene Gruppen eine unter dem internationalen Sonderstatus des Distrikts von Jerusalem größtmögliche lokale Autonomie gewähren soll. Die Schlichtungskommission ist ermächtigt, einen UN-Vertreter zu ernennen, der mit den örtlichen Behörden in bezug auf die Übergangsverwaltung des Bereichs von Jerusalem zusammenarbeiten soll;
9. beschließt, daß allen Einwohnern Palästinas bis zu einem Übereinkommen zwischen den betreffenden Regierungen und Behörden betreffs detaillierterer Anordnungen der freiestmögliche Zugang nach Jerusalem per Straße, Eisenbahn oder Flugzeug ermöglicht werden soll; beauftragt die Schlichtungskommission, dem Sicherheitsrat über jeden Versuch irgendeiner Partei, diesen Zugang zu verhindern, unverzüglich Bericht zu erstatten, damit dieses Organ angemessene Schritte tun kann;
10. beauftragt die Schlichtungskommission, Übereinkünfte zwischen den betreffenden Regierungen und Behörden herbeizuführen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes zu fördern, einschließlich von Übereinkünften über den Zugang zu Häfen und Flughäfen und über die Benutzung von Verkehrs- und Kommunikationsanlagen;
11. beschließt, daß denjenigen Flüchtlingen, die zu ihren Wohnstätten zurückkehren und in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestattet werden soll und daß für das Eigentum derjenigen, die sich entscheiden, nicht zurückzukehren, sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum, auf der Grundlage internationalen Rechts oder nach Billigkeit von den verantwortlichen Regierungen und Behörden Entschädigung gezahlt werden soll; beauftragt die Schlichtungskommission, solche ihrer Aufsicht unterstehenden Hilfsgremien und technische Experten einzusetzen, wie sie zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgabe und Verantwortung aus der vorliegenden Resolution für notwendig hält. Die Schlichtungskommission wird ihren Sitz in Jerusalem haben. Die für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Jerusalem zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, alle notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kommission zu ergreifen. Der Generalsekretär sorgt für eine begrenzte Anzahl Wachpersonal zum Schutz der Angehörigen und der Niederlassung der Kommission;
13. beauftragt die Schlichtungskommission, dem Generalsekretär zur Weiterleitung an den Sicherheitsrat und die Mitglieder der Vereinten Nationen über die Fortschritte periodisch Bericht zu erstatten;
14. fordert alle betroffenen Regierungen und Behörden auf, mit der Schlichtungskommission zusammenzuarbeiten und alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um bei der Verwirklichung der vorliegenden Resolution mitzuhelfen;
15. ersucht den Generalsekretär, für die notwendigen Mitarbeiter und Einrichtungen zu sorgen und geeignete Anordnungen zur Beschaffung der bei der Ausführung der Bestimmungen der vorliegenden Resolution erforderlichen Geldmittel zu treten.
Sicherheitsrat - Resolution 242 (l967) 22. November 1967
Der Sicherheitsrat,
als Ausdruck seiner ständigen Besorgnis über die ernste Lage im Nahen Osten,

unter Betonung der Unzulässigkeit des Erwerbs von Territorium durch Krieg und der Notwendigkeit, für einen gerechten und dauerhaften Frieden zu wirken, in dem jeder Staat in der Region in Sicherheit leben kann,
unter Betonung ferner, daß alle Mitgliedsstaaten durch die Annahme der Charta der Vereinten Nationen die Verpflichtung eingegangen sind, in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Charta zu handeln
1. bekräftigt, daß die Erfüllung der Grundsätze der Charta die Herstellung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten verlangt, der die Anwendung der beiden folgenden Grundsätze einschließen sollte:
(i) Rückzug israelischer Streitkräfte aus (den) Gebieten, die während des jüngsten Konflikts besetzt wurden; (ii) Beendigung aller Behauptungen oder Formen eines Kriegszustandes sowie die Beachtung und Anerkennung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in dem Gebiet und seines Rechts, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen in Frieden zu leben, frei von Drohungen
und Akten der Gewalt;
2. bekräftigt ferner die Notwendigkeit,

a) die Freiheit der Schiffahrt auf den internationalen Wasserstraßen der Region zu garantieren; b) eine gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems zu erreichen; c) die territoriale Unverletzlichkeit und politische
Unabhängigkeit eines jeden Staates in dieser Region durch Maßnahmen sicherzustellen, zu denen die Schaffung entmilitarisierter Zonen gehört;
3. ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der sich nach dem Nahen Osten begeben soll, um dort mit den betreffenden Staaten Verbindung aufzunehmen und zu halten, um Übereinstimmung zu fördern und Bemühungen zu unterstützen, eine den Regelungen und Grundsätzen dieser Resolution gemäße friedliche und akzeptierte Lösung zu erreichen;
4. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat so bald wie möglich über den Fortschritt der Bemühungen des Sonderbeauftragten zu berichten.
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Feuereinstellung im Oktober-Krieg
Sicherheitsrat - Resolution 338(1973), 21. Oktober 1973
Der Sicherheitsrat,
1. fordert alle an den gegenwärtigen Kämpfen beteiligten Parteien auf, unverzüglich, spätestens jedoch 12 Stunden nach Ergehen dieses Beschlusses, jedes Feuer einzustellen und alle militärischen Handlungen zu beenden, (und zwar) in den Positionen, die sie jetzt innehaben;
2. fordert die betroffenen Parteien auf, nach der Feuereinstellung unverzüglich mit der Erfüllung der Resolution des Sicherheitsrates 242 (1967) in allen ihren Bestandteilen zu beginnen;
3. bestimmt, daß unverzüglich und gleichzeitig mit der Feuereinstellung Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien unter Angemessenheit Schirmherrschaft beginnen, die darauf gerichtet sind, einen gerechten und dauerhaften Frieden im Nahen Osten herzustellen.
Die Palästina-Frage
Generalversammlung - Resolution 3236 (XXIX), 22. November 1974
Die Generalversammlung,
nach Erörterung der Palästinafrage,

nach Anhören der Stellungnahme der Palästinensischen Befreiungsorganisation, der Repräsentantin des palästinensischen Volkes,
nach Anhören auch anderer in der Debatte abgegebener Stellungnahmen,
in tiefer Besorgnis darüber, daß bisher keine gerechte Lösung des Palästinaproblems erreicht worden ist, und in der Erkenntnis, daß das Palästinaproblem weiterhin den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet,
in Anerkenntnis dessen, daß das palästinensische Volk gemäß der Charta der Vereinten Nationen ein Recht auf Selbstbestimmung hat,
in tiefer Besorgnis darüber, daß das palästinensische Volk daran gehindert worden ist, seine unveräußerlichen
Rechte, insbesondere sein Recht auf Selbstbestimmung, wahrzunehmen, geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta,
unter Berufung auf ihre einschlägigen Resolutionen, die das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung bekräftigen,
1. bestätigt noch einmal die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes in Palästina, darunter
a) das Recht auf Selbstbestimmung ohne Einmischung von außen, b) das Recht auf nationale Unabhängigkeit und Souveränität;
2. bekräftigt noch einmal das unveräußerliche Recht der Palästinenser, zu ihren Heimstätten und ihrem Grundbesitz zurückzukehren, wovon sie vertrieben und entwurzelt worden sind, und fordert ihre Rückkehr;
3. betont, daß die Beachtung und Verwirklichung dieser unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes für
die Lösung der Palästinafrage unabdingbar sind;

4. anerkennt, daß das palästinensische Volk bei der Schaffung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ein Hauptbeteiligter ist;
5. anerkennt darüber hinaus das Recht des palästinensischen Volkes, seine Rechte mit allen den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen entsprechenden Mitteln wiederzugewinnen;
6. ruft alle Staaten und internationalen Organisationen auf, das palästinensische Volk in seinem Kampf für die Wiederherstellung seines Rechts gemäß der Charta zu unterstützen;
7. ersucht den Generalsekretär, Kontakte mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation in allen Angelegenheiten aufzunehmen, welche die Palästinafrage betreffen;
8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung über die Durchführung der vorliegenden Resolution auf ihrer 30. Sitzung Bericht zu erstatten;
9. beschließt, den Tagesordnungspunkt mit dem Titel ,,Palästinafrage" in die vorläufige Tagesordnung ihrer 30. Sitzung aufzunehmen.
Beobachterstatus für die Palästinensische Befreiungsorganisation bei den Tagungen aller internationalen Konferenzen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
Generalversammlung - Resolution 3237 (XXIX) 22. November 1974
Die Generalversammlung,
nach Erörterung der Palästinafrage,
in Anbetracht der in der Charta vorgeschriebenen Universalität der Vereinten Nationen, unter Berufung auf ihre Resolution 3102 (XXVIII) vom 12. Dezember 1973,

unter Berücksichtigung der Resolutionen des Wirtschafts- und Sozialrats 1835 (LVI) vom 14. Mai 1974 und 1840 (LVI) vom 15. Mai 1974,
mit dem Bemerken, daß die Diplomatische Konferenz für die Behauptung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, die Weltbevölkerungskonferenz und die Welternährungskonferenz bereits die Palästinensische Befreiungsorganisation eingeladen haben, an ihren Beratungen teilzunehmen,
mit dem Bemerken auch, daß die Dritte Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen die Palästinensische Befreiungsorganisation eingeladen hat, an den Beratungen als Beobachter teilzunehmen,
1. lädt die Palästinensische Befreiungsorganisation ein, an den Tagungen und Arbeiten der Generalversammlung mit Beobachterrang teilzunehmen;
2. lädt die Palästinensische Befreiungsorganisation ein, an den Tagungen und Arbeiten aller internationaler Konferenzen, die unter der Schirmherrschaft der Generalversammlung einberufen werden, mit Beobachterrang teilzunehmen;
3. ist der Auffassung, daß die Palästinensische Befreiungsorganisation berechtigt ist, an den Tagungen und Arbeiten aller internationalen Konferenzen, die unter der Schirmherrschaft anderer Organe der Vereinten Nationen abgehalten werden, mit Beobachterrang teilzunehmen;
4. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Schritte zur Durchführung der vorliegenden Resolution einzuleiten.
Abzug Israels aus dem Libanon
Sicherheitsrat - Resolution 425 (1978), 19. März 1978
Der Sicherheitsrat,
in Kenntnisnahme der Schreiben des Ständigen Vertreters des Libanon (S/12600 und S/12606) und des Ständigen Vertreters Israels (S/12607),
nach Anhörung der Erklärungen der Ständigen Vertreter des Libanon und Israels,
tief besorgt über die Verschlechterung der Lage im Nahen Osten und ihre Folgen für die Wahrung des W eltfriedens,
in der Überzeugung, daß die jetzige Lage die Herbeiführung eines gerechten Friedens im Nahen Osten behindert,
1. fordert die strikte Achtung der territorialen Integrität, der Souveränität und der politischen Unabhängigkeit des Libanon in seinen international anerkannten Grenzen;
2. fordert Israel auf, seine militärische Aktion gegen die libanesische territoriale Integrität sofort zu beenden und seine Streitkräfte unverzüglich aus dem gesamten libanesischen Territorium abzuziehen;
3. beschließt, im Hinblick auf das Ersuchen der Regierung des Libanon unverzüglich eine Interimstruppe der Vereinten Nationen für den Südlibanon unter ihrer Befehlsgewalt aufzustellen, die sich aus Personal aus den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zusammensetzt und den Abzug der israelischen Streitkräfte bestätigen, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherstellen und der Regierung des Libanon helfen soll, die Wiedereinsetzung ihrer tatsächliche Autorität in diesem Gebiet zu gewährleisten;
4. ersucht den Generalsekretär, dem Rat binnen 24 Stunden über die Durchführung dieser Resolution zu berichten.
Abstimmung: Pro 12; Enthaltungen: Sowjetunion und Tschechoslowakei; China nahm an der Abstimmung nicht teil.
Liste der UN-Resolutionen, die Israel niemals eingehalten hat

Res. 57 u. Res 59 (18. Sept., 19. Okt. 1948) wegen der Ermordung von Graf Folke Bernadotte durch die Zionisten.
Res. 61 (4. Nov. 1948) Der Security Council verlangt die Rücknahme israelischer Truppen. Res. 89 (17. Nov 1950) Aufforderung an Israel, Friedensverhandlungen durchzuführen.
Res. 92 (8. Mai 1951) Aufforderung an Israel, das Feuer an der demilitarisierten Zone an der syrischen Grenze einzustellen.
Res. 100 (27. Okt 1953) Aufforderung an Israel, die Wasserabgrabungen bei Hawlah einzustellen.
Res. 101 (24.Nov. 1953) Verurteilung Israels wegen dem Massaker in Qubiya im Okt. 1953)
Res. 106 (29. März 1955) Verurteilung Israels wegen Massaker und Aggression im Gazastreifen.
Res. 111 (19. Jan 1956) Verurteilung Israels wegen Aggression auf syrischem Staatsgebiet (Tiberius-See) Res. 237 (14. Juni 1967) Aufforderung an Israel, die Menschenrechte bei Kriegsgefangenen einzuhalten. Res. 248 (24. März 1968) Verurteilung Israels wegen militärischer Aggressionen in Karama (Jordan) Res. 256 (16. Aug.1968) Verurteilung Israels wegen militärischer Aggressionen in Salt (Jordan)

Res. 262 (31. Dez.1968) Verurteilung Israels wegen militärischer Aggressionen gegen den internationalen Flughafen in Beirut.
Res. 271 (15. Sept. 1969) Verurteilung Israels wegen dem Vorfall (Massenmord) in der al-Aqsa Moschee. Interessanterweise wird der Massenmord selbst NICHT verurteilt.
Res. 280 (19.Mai 1970) Verurteilung Israels wegen kontinuierlichen militärischen Aggressionen gegen den Libanon.
Res. 316 (29. Juni 1972) Verurteilung Israels wegen militärischer Aggressionen im Libanon und die Aufforderung, syrische Gefangene freizulassen.
Res. 317 (21. Juli 1972) Verurteilung Israels wegen seiner Weigerung, Res. 316 zu erfüllen.
Res. 332 (21. Apr. 1973) Verurteilung Israels wegen wiederholter militärischer Aggressionen gegen den Libanon. Verurteilung Israels wegen Gefährdung von Zivilisten und des internationalen Luftverkehrs.
Res. 337 (15. Aug. 1973) Verurteilung Israels wegen ständiger Verletzung des libanesischen Staatsgebietes. Verurteilung Israels wegen Entführung eines libanesischen Zivil-Flugzeuges, welches an den Irak verliehen wurde.
Res. 452 (20. Juli 1979) Verurteilung Israels wegen militärischer Operationen und der imperialistischen Expansionspolitik auf besetzten arabischen Gebieten, inkl. Jerusalem. In anderen Worten, die

völkerrechtswidrige Siedlungspolitik Israel auf geraubten Boden wurde bereits 1979 verurteilt und wie man weiß, bis heute ohne jeden Erfolg.
Res. 468 (8. Mai 1980) Aufforderung an Israel, alle illegalen Maßnahmen, u.a. alle zwangsweisen Deportationen in Hebron und Halhoul zu unterlassen. Und wie man heute weiß, wurden auch diese UNO- Resolutionen bis heute völlig ignoriert.
Res. 469 (20. Mai 1980) Verurteilung Israels wegen Nichtbefolgung der Res. 468.
Res. 573 (4. Okt. 1985) Verurteilung Israels wegen militärischer Aggressionen und Operationen in Tunis. Die Folge waren schwere zivile und materielle Verluste. Die UNO wurde angewiesen, Maßnahmen gegen Israel zu treffen die eine Wiederholung verhindern.
Res. 592 (8. Dez. 1986) Betrifft die Verurteilung Israel's Armee wegen militärischer Aktionen (Massaker) gegen Studenten an der Bir Zeit Universität.
Res. 605 (22. Dez. 1987) Verurteilung Israels wegen wiederholter Missachtung der Menschenrechte in den besetzten Gebieten. Verurteilung Israels wegen ständiger Verletzung der in Geneva definierten Menschenrechte für Zivilisten in Kriegsgebieten.
Res. 607 (5. Jan 1988) Nochmalige Verurteilung Israels wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich besetzten Gebieten.
Res. 608 (5. Jan. 1988) Abermalige, offenbar fruchtlose Verurteilung Israels wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich besetzten Gebieten.
Res. 611 (25. Apr. 1988) Abermalige Verurteilung Israels wegen militärischer Aggressionen und Operationen in Tunis am 16. April 1988 in Khahil al Wazir. Die Folge waren schwere zivile und materielle Verluste. Die UNO wurde angewiesen, Maßnahmen gegen Israel zu treffen die eine Wiederholung verhindern.
Res. 636 (6. Juli 1989) Abermalige, offenbar fruchtlose Verurteilung Israels wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich besetzten Gebieten. Und die Aufforderung, weitere Deportationen zu unterlassen.
Res. 641 (30 Aug. 1989) Abermalige, offenbar fruchtlose Verurteilung Israels wegen der Deportation palästinensischer Zivilisten von den widerrechtlich besetzten Gebieten. Und die offensichtlich fruchtlose Aufforderung an Israel, alle bisher Deportierten zu repatriieren.

Die Anti-Rassismus-Resolutionen 242 und 243 sind aus den Akten der UNO "verschwunden". 


Tags: Faschismus, Israelismus, Staats-Terrorismus, Lebensrecht, Netanjahu, 

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