3.17.2015

Serien-Autoeinbrüche Gegenstand einer Verhandlung

Im März 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Görlitz einen Strafbefehl gegen Tomaš R. (36) aus česka Lipa wegen eines besonders schweren Fall des Diebstahls. Der zuständige Richter stimmte dem Antrag nicht zu. Stattdessen wurde ein Strafverfahren gegen T. R. eingeleitet, er zur Gerichtsverhandlung vorgeladen, zu der Tomaš R. aber nicht erschien. Daraufhin erließ das Amtsgericht Zittau einen Haftbefehl, der nach einiger Zeit vollstreckt wurde. Und darum wird nun der Beschuldigte aus dem Strafvollzug zur Verhandlung vorgeführt.
Er habe – aus sozialen Gründen – seine Wohnung aufgeben müssen und deshalb habe er die Vorladung nicht bekommen, erklärt er jetzt vor Gericht. der verhandelnde Richter: In den Akten stehe aber, dass die Vorladung zugestellt worden sei. Nach kurzer Denkpause korrigierte sich Tomaš R. Es könne schon sein, dass er den Brief tatsächlich bekommen habe, aber der sei in deutscher Sprache gewesen und deshalb habe er wohl nicht mitbekommmen, um was darin gegangen sei.
Der Richter erneut: Die Zustellungsakte besagt auch hier etwas anderes. Die Vorladung wurde Ihnen in deutscher Sprache und als tschechische Übersetzung zugestellt. Und er ermahnte Tomaš R. die Wahrheit zu sagen, denn nur wahre Aussagen vor Gericht könnten sich strafmildernd auswirken. Die Mahnung ingnorierte der Angeklagte.
Er habe einen Kumpel gehabt, der keine Fahrerlaubnis gehabt habe. Der habe ihn immer wieder mal gebeten, ihn wohin zu fahren, beispielsweise nach Polen oder Deutschland, zu Apotheken, weil der dort Tabletten kaufen wollte, aus denen man „Chrystl“ herstellen kann. Er habe ihn gefahren, weil ich dafür von ihm zur Belohnung als „Lohn“ Drogen bekommen habe. Und bei einer dieser Fahrten habe sein Kumpel ihn augefordert anzuhalten, auszusteigen und von der anderen Seite aus, die Umgebung zu beobachten. Sein Kumpel sei dann zu einem geparkten Pkw gegangen, sei in das Auto eingebrochen und habe versucht es zu starten, um es a) zu klauen, b) über die Grenze zu fahren und es c) einem Gebrauchtwagenhändler zu zu verkaufen. Das Erlös hätten sie sich dann geteilt. Aber das Auto hättte er nicht starten können.
Anderes Beispiel: Am 07.01.2012 gegen 2.30 Uhr sind Tomaš R. und vier weitere „Kumpels“ in Ostsachsen unterwegs und versuchen - in einer Siedlung nahe Cunewalde - die gleiche Nummer noch einmal abzuziehen, dieses Mal aber an insgesamt sechs geparkten Fahrzeugen. Sie konnten keines starten, dafür raubten sie die Fahrzeuge aus und klauten Autozubehör im Wert von weit über 2000 Euro und richteten Sachschäden an in Höhe von rund 3.500 Euro. Also begingen sie sechs selbständige Handlungen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
Weiter wird Tomaš vorgworfen, an zwei weiteren Diebstahlsversuchen beteiligt gewesen zu sein, am 02.01.2012 zuerst in B. und später noch in Sch. In der Verhandlung bestreitet Tomaš R. in jedem Falle seine Mitwirkung und fragt, ob denn bei auch nur einem Falle in irgendeinem Auto seine Fingerabdrücke oder andere Beweise gefunden worden seien.
Es wird spannend, als ein Görlitzer Polizeibeamter als Zeuge aufgerufen wird und aussagt, dass am 08.01.2012 ein tschechisches Auto mit zwei Personen beobachtet wurde, deren Insassen wenig später versucht haben, ein Auto zu stehlen. Ein Zeuge habe das beobachtet und davon unbemerkt Fotos gemacht. Auf den Fotos sitzt jener (bereits abgeurteilter) Kumpel auf der Fahrerseite. Darum müsse Thomaš R. den Diebstahlsversuch ausgeführt haben.
An dieser Stelle unterbricht der Richterdie Sitzung. Er mússen weitere Zeugen vorladen werden, die zur Aufklärung der Mitschuld des Tomas R. beitragen sollen. Die Verhandlung wird fortgesetzt.


Tags: Recht, Gericht, Diebstahl, Raub,

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