9.13.2013

Vor Gericht und auf hoher See . . . .


Vor Strafrichter L. vom Amtsgericht Z. musste am Montag Josef Lahm*. aus H. erscheinen. Vorgeworfen wird ihm von der Staatsanwaltschaft eine Straftat nach Paragraph 263 Strafgesetzbuch: „(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Als einziger Zeuge geladen war Josef Lahm * aus W. Zeugen und Angeklagten verbindet nicht nur die totale Namensgleichheit, sondern auch noch, dass beide Payback-Kunden sind, beide über Kundenkarten des Unternehmens verfügen. Die kann man bei Einkäufen in diversen Einzelhandelsunternehmen vorzeigen und bekommt dafür pro 1 oder 2 Euro Warenwert je 1 Payback-Punkt gutgeschrieben . Hat man ausreichend Punkte gesammelt, kann man sich den Geldwert in Sachwerten oder Gutscheinen auszahlen lassen kann. Und das funktioniert auch bei diversen Internet-Händlern wie Amazon.
Nach Aktenlage der Dinge soll Josef Lahm. aus W. bei einem Versandhändler ein Dampfbügeleisen im Wert von rund 40 Euro gekauft haben mit der entsprechenen Paybackpunkte-Gutschrift. Das Paket mit dem Dampfbügeleisen landete aber nicht in W., sonden bei Josef Lahm. in H.
Als der sich nun am Montag vor Gericht zum Tatvorwurf äußerte, sagte er, dass er angenommen habe, dass seine Freundin sich das Bügeleisen auf seine Paybackkarte bestellt habe. Das Paket habe der Paketdienst zu ihm gebracht und er sei überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass es nicht für ihn bestimmt gewesen sei. Es sei ja an ihn adressiert gewesen.
Etwas konfus, aber denkbar. Und handelt es sich bei der ganzen verworrenen Geschichte nicht etwa um eine Überforderung sowohl von Payback oder dem Paktedienst durch die seit zwei Jahrzehnten regelmäßig stattfindenden Gebietsreformen? Immerhin wurde W. vor einigen Jahren Ortsteil von H. und wenige Jahre später H. (mit seinem Ortsteil W.) Ortsteil der Stadt Zittau.
Eine Straftat war dem Beschuldigten Josef L. jedenfalls nicht nachweisbar. Amtsrichter L. sprach ihn in Abstimmmung mit der Saatsanwaltschaft und seiner Verteidigerin vom Tatworwurf nach § 263 StGb frei, die Kosten übernimmt die Staatskasse. Und der andere Josef Lahm?
Der wartet noch immer auf sein Dampfbügeleisen. Das hatte die Polizei seinerzeit bei Josef  Lahm in H. sichergestellt und in dieser „Sicherungsverwahrung“ befindet es sich noch heute.
Alles klar?

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