Vor Strafrichter L. vom Amtsgericht Z. musste am Montag Josef Lahm*. aus H. erscheinen. Vorgeworfen wird ihm von der Staatsanwaltschaft eine
Straftat nach Paragraph 263 Strafgesetzbuch: „(1)
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft“. Als einziger Zeuge geladen war Josef Lahm *
aus W. Zeugen und Angeklagten verbindet nicht nur die
totale Namensgleichheit, sondern auch noch, dass beide Payback-Kunden
sind, beide über Kundenkarten des Unternehmens verfügen. Die kann
man bei Einkäufen in diversen Einzelhandelsunternehmen vorzeigen und
bekommt dafür pro 1 oder 2 Euro Warenwert je 1 Payback-Punkt
gutgeschrieben . Hat man ausreichend Punkte gesammelt, kann man sich
den Geldwert in Sachwerten oder Gutscheinen auszahlen lassen kann.
Und das funktioniert auch bei diversen Internet-Händlern wie Amazon.
Nach
Aktenlage der Dinge soll Josef Lahm. aus W. bei einem
Versandhändler ein Dampfbügeleisen im Wert von rund 40 Euro gekauft
haben mit der entsprechenen Paybackpunkte-Gutschrift. Das Paket mit
dem Dampfbügeleisen landete aber nicht in W., sonden bei Josef Lahm. in H.
Als
der sich nun am Montag vor Gericht zum Tatvorwurf äußerte, sagte
er, dass er angenommen habe, dass seine Freundin sich das Bügeleisen
auf seine Paybackkarte bestellt habe. Das Paket habe der Paketdienst
zu ihm gebracht und er sei überhaupt nicht auf die Idee gekommen,
dass es nicht für ihn bestimmt gewesen sei. Es sei ja an ihn
adressiert gewesen.
Etwas
konfus, aber denkbar. Und handelt es sich bei der ganzen verworrenen
Geschichte nicht etwa um eine Überforderung sowohl von Payback oder
dem Paktedienst durch die seit zwei Jahrzehnten regelmäßig
stattfindenden Gebietsreformen? Immerhin wurde W. vor
einigen Jahren Ortsteil von H. und wenige Jahre später
H. (mit seinem Ortsteil W.) Ortsteil der Stadt
Zittau.
Eine
Straftat war dem Beschuldigten Josef L. jedenfalls nicht nachweisbar.
Amtsrichter L. sprach ihn in Abstimmmung mit der
Saatsanwaltschaft und seiner Verteidigerin vom Tatworwurf nach §
263 StGb frei, die Kosten übernimmt die Staatskasse. Und der andere
Josef Lahm?
Der
wartet noch immer auf sein Dampfbügeleisen. Das hatte die Polizei
seinerzeit bei Josef Lahm in H. sichergestellt und in dieser
„Sicherungsverwahrung“ befindet es sich noch heute.
Alles klar?
Alles klar?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen