7.16.2012

„Kunden“ über den Internet-Ladentisch gezogen


Die 25jährige Stefanie B. aus O. muss sich einer Strafrichtersitzung am Amtsgericht stellen. Vorgeworfen wird ihr laut Anklageschrift gewerbsmäßiger Betrug nach Paragraph 263 StGb.  ((1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar).
Irgendwann im Jahre 2009 hatte die damals 22jährige eine „geniale Idee“.  Bei Abschluss eines Telefon/Internet-Vertrages schenkte ihr der neue Provider einen Laptop zum Vertrag. Den brauchte sie nicht und kam deshalb auf die Idee, den Rechner über „ebay“ zu verkaufen. Und das funktionierte relativ problemlos. Ja, wenn das so einfach ist, muss sie sich wohl gefragt haben, warum soll ich dann nicht noch mehr Laptops verkaufen? Sie ließ sich bei „ebay“ als Verkäuferin registrieren  und bot danach insgeamt zehn „Toshiba“-Laptops an – allerdings ohne einen dieser Laptops zu besitzen. Sechs „ebay“-Kunden fielen auf die Angebote herein und überwiesen ihr die Kaufsumme (zwischen 800 und 1300 €) ohne daür jemals einen Rechner zu erhalten. In vier weiteren Fällen  traten Kunden vom Verkauf zurück, weil Stefanie B. Für die Käufe geforderte Sicherheitsleistungen nicht erbringen wollte. Ergaunert hat sich die Beschuldigte mit den Internetbetrügereien rund 6.000 €.
Kein leichter Fall für das Gericht, zumal die Angeklagte schon mit drei Eintragungen wegen Betrugs und wegen Diebstahls im Bundeszentralregister vertreten ist.  Die Mindeststrafe für gewerbsmäßigen Betrug liegt bei sechs Monaten Haft  und bei fünf Jahren im Höchstfall.  Staatsanwalt Gun beantragte für den Betrug in sechs Fällen je sehs Monate und für die vier Betrugsversuche je vier Monate Haft, ausgesetzt auf vier Jahre Bewährung, die Beaufsichtigung durch einen Bewährungshelfer und 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Zebisch, bezeichnete das Alter der Angeklagten zum Tatzeitpunkt  als einen strafmildernden Umstand und zum anderen argumentierte sie, dass das Internet soche Betrügereien seh erleichtere. Sie plädierte für eine deutlich geringere Strafe und den Verzicht auf die 200 Stunden  gemeinnütziger Arbeit.
Richter Oltmanns verurteilte die Angeklagte schießlich zu einem Jahr und sieben Monaten, ausgesetzt auf fünf Jahre Bewährung, zu den Kosten der Verhandlung und den Auslagen, 200 Stunden gesellschaftlich nützlicher Arbeit und die Beaufsichtigung der Verurteilten durch einen Bewährungshelfer.

Keine Kommentare: